Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters lassen sich vermeiden: Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden (§ 187a Abs. 1 S.1 SGB VI). Somit ist auch bei vorzeitigem Rentenbeginn eine volle Rente möglich.
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